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Die Berichtspflicht zum Lieferkettengesetz – Erste Einblicke

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Die Berichtspflicht zum Lieferkettengesetz – Erste Einblicke
Götz

Von Dr. Götz Schlegtendal, Managing Partner

36 Buchstaben hat das Wort, das in zahlreichen Unternehmen derzeit zu Kopfzerbrechen führt: Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz. Hängt man noch ein -berichterstattung an, dann wird die 50er-Schwelle überschritten und der zusätzliche Aufwand für die Unternehmen bereits im Namen offensichtlich.

Ab dem 1. Januar 2023 gilt in Deutschland das Lieferkettengesetz (LkSG), mit dem ein Rahmen zur Sicherstellung von unternehmerischer Verantwortung für die Einhaltung von Menschenrechten und relevanten Umweltbelangen in den Lieferketten vorgegeben wird. Zunächst sind Unternehmen mit mindestens 3.000 Beschäftigten betroffen, ab 1. Januar 2024 sinkt der Schwellenwert auf mindestens 1.000 Beschäftigte.

Das Gesetz verpflichtet die betroffenen Unternehmen in ihren Lieferketten sowohl die Einhaltung der Menschenrechte als auch bestimmte, damit verbundene umweltbezogene Sorgfaltspflichten in einer angemessenen Weise zu beachten.

Zu den Sorgfaltspflichten des Gesetzes gehören:

  • Verabschiedung einer Grundsatzerklärung der unternehmerischen Menschenrechtsstrategie,
  • Durchführung einer Risikoanalyse und Einrichtung eines Risikomanagements für die Lieferkette,
  • Verankerung von Präventionsmaßnahmen,
  • Sofortige Ergreifung von Abhilfemaßnahmen bei festgestellten Rechtsverstößen,
  • Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens,
  • Dokumentations- und öffentliche Berichtspflichten für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten.

Wer kontrolliert die Einhaltung?

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) soll die Einhaltung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes kontrollieren. Dabei geht es nicht um die Schreibweise des 36 Buchstaben langen Wortes, sondern um die Überwachung, ob die betroffenen Unternehmen die gesetzlichen Sorgfaltspflichten angemessen erfüllen. Dazu will die Behörde eine wirksame, bürokratiearme und ressourcensparende Lösung bereitstellen. Grundlage für die Überwachung sind die Berichte der Unternehmen. Diese sollen künftig elektronisch beim BAFA eingereicht werden. Zu entsprechenden Schnittstellen, Formaten und Taxonomien gibt es noch keine Informationen. Das Bundesamt prüft die eingereichten Berichte und kann Nachbesserungen nach § 13 Absatz 2 LkSG verlangen und gegebenenfalls Bußgelder verhängen.

Und wie wird dokumentiert und berichtet?

Dazu hat das BAFA auf seiner Website nun erste Hinweise veröffentlicht. Demzufolge sind alle Unternehmen, denen die Einhaltung des Gesetzes obliegt, verpflichtet einen jährlichen Bericht über die Erfüllung der im Gesetz genannten Sorgfaltspflichten zu veröffentlichen. Analog den Vorgaben zur nichtfinanziellen Erklärung muss der Bericht spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres an das BAFA übermittelt werden. Das Unternehmen hat den Bericht im gleichen Zeitraum auf seiner Website zu veröffentlichen und dort für sieben Jahre vorzuhalten. In der öffentlichen Berichterstattung darf das Unternehmen sensible Informationen vorenthalten, sofern diese Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse berühren.

Der Berichtsinhalt beziehungsweise der Aufbau generiert sich aus der Beantwortung eines strukturierten Fragebogens. Laut BAFA enthält der Fragebogen „offene und geschlossene Fragen sowie Mehrfachauswahlmöglichkeiten (Multiple Choice)“. Damit werden Unternehmen in die Lage versetzt, ihre Berichtspflicht nach § 10 Abs. 2 LkSG durch vollständige und wahrheitsgemäße Beantwortung des Fragebogens sowie die Veröffentlichung des daraus generierten Berichts auf der eigenen Internetseite und Einreichung bei der BAFA ganz einfach zu erfüllen. Ein Merkblatt zum Fragenkatalog findet sich unter: Merkblatt – Fragenkatalog zur Berichterstattung gemäß § 10 Abs. 2 LkSG.

Laut BAFA sollte die Beantwortung des Fragebogens in einer verständlichen Darstellung der folgenden Punkte resultieren:

  • Ob und falls ja, welche menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken oder Verletzungen einer Sorgfaltspflicht das Unternehmen identifiziert hat.
  • Was das Unternehmen unter Bezugnahme der im LkSG beschriebenen Pflichten unternommen hat (§§ 4 bis 9). Dazu zählen auch die Grundsatzerklärungen (§ 6) sowie die Maßnahmen, die das Unternehmen aufgrund von Beschwerden (§§ 8, 9) getroffen hat.
  • Wie das Unternehmen die Auswirkungen und die Wirksamkeit der Maßnahmen bewertet.
  • Welche Schlussfolgerungen es aus der Bewertung für zukünftige Maßnahmen zieht.

Werden keine menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Risiken sowie keine Verletzungen entsprechender Pflichten festgestellt und wird dies im Bericht plausibel dargelegt, sind keine weiteren Ausführungen erforderlich. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse können bei der öffentlichen Berichterstattung zudem gebührend gewahrt werden.

Über die Berichterstattung hinaus müssen Unternehmen die Erfüllung der Sorgfaltspflichten unternehmensintern fortlaufend dokumentieren. Auch diese Dokumentation muss sieben Jahre aufbewahrt werden, ist aber nicht öffentlich und kann daher auch sensible Informationen enthalten.

Einzelposition statt gemeinsamer Haltung

Der deutsche Gesetzgeber hat sich mit der Einführung des LkSG entschieden, dem EU-weiten Vorschlag eines Lieferkettengesetzes zuvorzukommen. Dass Unternehmen auch Verantwortung für Ihre Lieferketten haben und dort positiv einwirken sollen, bedarf keiner Rechtfertigung. Ob aber zum Schutz der Wirtschaft nicht eine einheitliche Regelung erfreulicher gewesen wäre – anstatt einer einseitigen Belastung der Wirtschaft – bleibt zu hinterfragen.

Auf den ersten Blick positiv sehen die gerade veröffentlichen Hinweise der BAFA aus. Ein systematisierter Fragenkatalog dürfte eine verständliche und nachvollziehbare Berichterstattung erleichtern. Aber es bleiben Fragen offen, beispielsweise: Ob dieser Bericht nun der Auftakt für eine häufig avisierte Berichtsfamilie ist oder aber in eine künftige Nachhaltigkeitsberichterstattung eingeht? Für Unternehmen gilt es zumindest, Prozesse für das Reporting und die dahinterstehenden Handlungen zu institutionalisieren.

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